Die Bundesnetzagentur hat festgelegt, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) wie Wallboxen, Wärmepumpen oder auch Speicher künftig aus dem Netz steuerbar sein müssen und dass deren Leistung reduziert werden kann. Das hat Folgen für e-handwerkliche Betriebe und deren Kunden als Betreiber solcher SteuVE. Ein Erfolg des ZVEH: Vertragsstrafen wurden gestrichen. In Planung ist zudem ein gemeinsamer Leitfaden von ZVEH und BDEW.
Mit dem Hochlauf von Wärmepumpen und Elektrofahrzeugen sowie einer steigenden Zahl von Batteriespeichern steigt auch die Belastung der Verteilernetze. Um eine Überlastung zu vermeiden, haben Netzbetreiber schon jetzt die Möglichkeit, die Leistung von Ladestationen, Wärmepumpen oder Batteriespeichern zu drosseln. Die Steuerung erfolgt dabei analog, so zum Beispiel über Zeitschaltuhr oder Rundsteuerempfänger. In Wohngebäuden erfolgt die Steuerung der Anlagen aktuell jedoch meist auf freiwilliger Basis. Die Anlagenbetreiber erhalten im Gegenzug ein reduziertes Netzentgelt.
Netzorientiertes Steuern löst präventives Steuern ab
Das wird sich nun ändern, denn mit dem „Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz“ hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) am 27. November 2023 festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2024 installierte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) aus dem Netz heraus steuerbar sein müssen. Dies gilt für alle Wärmepumpen, nicht öffentliche Wallboxen, Klimageräte oder auch Batteriespeicher, die eine Bezugsleistung von mehr als 4,2 kW aufweisen. Das bis heute zumeist rein präventiv durchgeführte Steuern wird damit nach und nach durch ein „netzorientiertes Steuern“ abgelöst. Die Steuerung erfolgt über ein Smart Meter Gateway.
ZVEH erreichte Änderungen im Interesse von Betrieben und Kunden
Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) hatte sich intensiv in die beiden Konsultationsrunden zum „Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz“ eingebracht. So konnte er im Sinne von Kunden und e-handwerklichen Betrieben erreichen, dass empfindliche Vertragsstrafen, die dem Betreiber der SteuVE im Falle einer nicht funktionierenden Steuerbarkeit seiner Anlage ursprünglich auferlegt werden sollten, aus dem Text gestrichen wurden.
Darüber hinaus weist die BNetzA auf Drängen des ZVEH nun ausdrücklich darauf hin, dass der Netzbetreiber den Anschluss einer SteuVE ab 1. Januar 2024 grundsätzlich nicht mehr mit dem Argument einer dadurch drohenden Netzüberlastung ablehnen kann. Dies gilt also auch dann, wenn das „netzorientierte Steuern“ noch gar nicht durchgeführt wird.
Vorteile eines Energiemanagementsystems
Beim „netzorientierten Steuern“ wird die Anlage nicht vollständig heruntergeregelt, sondern lediglich „gedimmt“, sodass ein Mindestnetzbezug von 4,2 kW gewährleistet bleibt. Der Betreiber hat dabei die Wahl, ob er dem Netzbetreiber den Zugriff auf die Verbrauchseinrichtungen überlässt oder ein Energiemanagementsystem einsetzt, das dann die Steuerung aller Verbrauchseinrichtungen im Haus übernimmt. Letzteres hat den Vorteil, dass die Energie entsprechend den individuellen Wünschen des Betreibers auf die Verbrauchseinrichtungen verteilt werden kann. Auch sind eigenerzeugter sowie aus einem Batteriespeicher entnommener Strom nicht von der Steuerung betroffen und können zum Beispiel zusätzlich für den Betrieb einer Wärmepumpe genutzt werden. Der ZVEH hatte sich stets dafür eingesetzt, dass die Netzbetreiber nur bis zum Netzübergangspunkt Zugriff haben, so dass Kunden die Energieflüsse im Haus individuell, entsprechend ihren Anforderungen, steuern können.
Während die Netzbetreiber bis Ende 2028 Zeit haben, das „netzorientierte Steuern“ umzusetzen, hat die Entscheidung der BNetzA für e-handwerkliche Betriebe und deren Kunden unmittelbare Auswirkungen. So müssen die Betreiber einer ab dem 1. Januar 2024 installierten SteuVE kundenseitig die notwendigen Voraussetzungen für das „netzorientierte Steuern“ schaffen, indem sie zum Beispiel die Installation eines Smart Meters sowie die sonstige für ein „netzorientiertes Steuern“ benötigte Technik beim Messstellenbetreiber als kostenpflichtige Zusatzleistung in Auftrag geben. Als Gegenleistung erhalten die Betreiber der SteuVE eine Kompensation in Form reduzierter Netzentgelte. Hier kann zwischen verschiedenen Modellen gewählt werden. Anders als bisher ist dafür künftig kein separater Zähler pro SteuVE mehr nötig, denn es sind auch pauschale Kompensationen möglich.
Viele Fragen zur Ausgestaltung
Was sinnvoll und notwendig ist, muss dann im Einzelfall entschieden werden. So kann es sein, dass bereits in der Vergangenheit SteuVE installiert wurden. Diese können in das System des „netzorientierten Steuerns wechseln“ und somit von einem Rabatt bei den Netzentgelten profitieren. Fraglich ist allerdings, inwieweit bereits bestehende Energiemanagementsysteme eingebunden werden können. Für e-handwerkliche Betriebe gilt daher: Es ist in jedem Fall ratsam, das Vorgehen frühzeitig mit dem zuständigen Netzbetreiber/Messstellenbetreiber abzustimmen. Denn im Zuge des allgemeinen Smart-Meter-Rollouts werden ab 2025 ohnehin alle Messstellen mit einem Jahresverbrauch von mindestens 6.000 kWh sowie alle Betreiber einer Photovoltaik-Anlage ab 7 kWp sukzessive mit Smart Metern ausgestattet.
Um Fragen zu den Regelungen rund um das „netzorientierte Steuern“ zu beantworten, wird der ZVEH in naher Zukunft zusammen mit dem BDEW einen Leitfaden entwickeln.
Quelle: BDEW / ZVEH